der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans

 zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Hoffeld“ in der Gemarkung Oelsnitz

 

ie Verbandsversammlung des Zweckverbands „Gewerbegebiet Hoffeld“ hat am 29.05.2024 in öffentlicher Sitzung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 47 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG den Entwurf des Bebauungsplans zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Hoffeld“, bestehend aus dem Teil B – Text in der Fassung vom April 2024 beschlossen und die dazugehörige Begründung in der Fassung vom April 2024 gebilligt sowie die vollständigen Planunterlagen zur Veröffentlichung im Internet und zeitgleich zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB unter Verzicht auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 sowie berührter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird abgesehen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans entspricht dem Geltungsbereich des am 20.10.1995 als Satzung in Kraft getretenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Hoffeld“ und umfasst die in der Gemarkung Oelsnitz gelegenen Flurstücke mit den Fl.-Nrn. 1944/3, 1945/1, 1945/3, 1945/4, 1946/4, 1946/6, 1946/8, 1946/9, 1946/11, 1946/13, 1946/14, 1947, 1948/2, 1948/3, 1948/5, 1948/6, 1987/1, 1987/2, 1987/3, 1987/4, 1987/5, 1987/6, 1987/7, 1988/1, 1988/2, 1988/3 vollständig sowie jene mit den Fl.-Nrn. 1726/15, 1942/5, 1944/1 und 1944/2 teilweise.

Planinhalt ist die Konkretisierung der Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB entsprechend der vom Zweckverband „Gewerbegebiet Hoffeld“ angestrebten städtebaulichen Ordnung; die gemäß § 8 (3) Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sollen nicht zugelassen werden.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und alle o. g. Unterlagen werden in der Zeit

vom 08.07.2024 bis 09.08.2024

auf den Internetseiten der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. (https://www.oelsnitz-erzgeb.com/), der Stadt Lugau/Erzgeb. (https://www.stadt-lugau.de/) sowie des zentralen Internetportals des Freistaats Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de veröffentlicht. Sie liegen zusätzlich während der nachfolgend genannten Zeiten in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Erzgeb. Haus 1, Bauamt Zi. 22, Rathausplatz 1, 09376 Oelsnitz/Erzgeb.:

Dienstag         09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch        09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

Donnerstag    09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Freitag            09:00 – 12:00 Uhr

und während der nachfolgenden Zeiten in der Stadtverwaltung Lugau/Erzgeb., Bauamt Zi.  EG 06, Obere Hauptstraße 26, 09385 Lugau/Erzgeb.:

Montag          08:30 – 11:30 Uhr

Dienstag         08:30 – 11:30 Uhr 13.00 – 16.00 Uhr

Mittwoch        08:30 – 11:30 Uhr

Donnerstag    08:30 – 11:30 Uhr 13.00 – 18:00 Uhr

Freitag            08:30 – 11:30 Uhr         zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich über das zentrale Internetportal des Freistaats Sachsen abgeben oder auf elektronischem Weg an die E‑Mail-Adresse info@oelsnitz-erzgeb.de senden. Zusätzlich können Stellungnahmen auch per Post schriftlich an o. g. Postanschriften gerichtet sowie während der oben genannten Zeiten schriftlich oder mündlich zur Niederschrift an den Stellen der Offenlage abgegeben werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse, zustimmen. Diese Daten werden gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht ihnen gegenüber genutzt. Sofern Privatpersonen ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Abwägung.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 5 S. 1 BauGB bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, wenn der Zweckverband deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Oelsnitz/Erzgeb, den 25.06.2024

Th. Lein 

Verbandsvorsitzender (Siegel)

 

Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Hoffeld“ – im unmaßstäblicher Auszug aus der Flurkarte unterbrochen schwarz bandagiert